Corona-Schutzregelungen

24. 11. 2022

Ab 26.11.2022 gilt die Schutzmaßnahmenverordnung.

Positiv getestete Personen

  • müssen sich nicht mehr in 5-tägige häusliche Isolation begeben.
  • sind verpflichtet außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (medizinische oder FFP2) zu tragen.
    Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen; Voraussetzung: seit 48 Stunden symptomfrei;
    Maskenpflicht entfällt spätestens nach Ablauf von 10 Tagen.

Maske darf abgesetzt werden

  • im Freien, wenn Mindestabstand 1,5 m zu anderen Personen,
  • bei ausschließlichem Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen,
  • wenn die positiv getestete Person allein in einem Raum ist.

Ist das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.

Generell gilt: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben.

Im Fall einer symptomlosen Infektion sind Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.

Die bisherige Meldepflicht im Schulbereich entfällt.

  • Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schule über einen Infektionsfall zu informieren.
  • Meldungen der Schule an das Gesundheitsamt entfallen.
  • Anonymisierte Information an die Eltern (Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe) entfällt.